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AUFENTHALTSERLAUBNIS

Will ein Ausländer länger in Polen bleiben, sollte er (in Abhängigkeit von seinem Wohnort bzw. dem Zielort seines Aufenthalts) bei dem zuständigen Woiwoden eine befristete Aufenthaltserlaubnis beantragen. Solange er noch im Ausland ist, kann er den Antrag beim zuständigen Woiwoden über die Vermittlung eines polnischen Konsuls stellen. Die vom Woiwoden erteilte Erlaubnis wird auf der "Karte für den Aufenthalt" eingetragen. Sie gilt maximal zwei Jahre und kann vor Ablauf dieser Zeit um weitere zwei Jahre verlängert werden.

Die Aufenthaltserlaubnis bzw. Karte für den Aufenthalt kann der Ausländer nur erhalten, wenn er nachweisen kann, dass sein Aufenthalt in Polen begründet ist. Das Gesetz nennt folgende Umstände, die einen Ausländer zum Erhalt einer befristeten Aufenthaltserlaubnis berechtigen:

  • Eine bereits erteilte Arbeitserlaubnis (für eine Beschäftigung oder eine andere Erwerbstätigkeit) oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass er eine entsprechende Einstellung plant, falls das Gesetz keine Arbeitserlaubnis verlangt;
  • Geschäftstätigkeit auf der Grundlage polnischer Rechtvorschriften. In diesem Fall muss der Ausländer Dokumente beibringen, die folgendes belegen: seine wirtschaftliche Tätigkeit in Polen, ihr Gegenstand und ihr Umfang, insbesondere ein Auszug aus dem Zentralen Handelsregister KRS, welcher den Gesellschaftervertrag notariell bestätigt sowie eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Erfüllung der Steuerpflichten gegenüber der Republik Polen;
  • Aufnahme eines Studiums an einer polnischen Hochschule, wenn der Ausländer gesicherte Mittel für Lehre und Unterhalt hat. Dazu muss er das Original der Zulassung zum Studium vorgelegen, die die Hochschule auf einem behördlichen Vordruck ausstellt. Sie enthält einen Hinweis auf die Aufnahme zum Studium bzw. auf die reguläre Studienzeit bei Fortsetzung der Lehre;
  • Ehe mit einem (einer) polnischen Staatsangehörigen oder einem (einer) Ausländer/in, der (die) im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist.

Ein Ausländer, der sich um die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für Polen bewirbt, ist verpflichtet, den Organen, die die Erlaubnis erteilen, folgende Dokumente vorzulegen: den Antrag, der die wesentlichen Umstände angibt, welche den Aufenthalt in Polen begründen, vier Passfotos, Stempelmarken bzw. die Quittung über die bezahlten Konsulatskosten sowie Einkommens- oder Vermögensnachweise (z. B. Kontoauszug). Außerdem kann der Woiwode (bzw. der den Antrag annehmende Konsul) folgende Dokumente fordern: Abschriften der Geburts- und Heiratsurkunde, Bescheinigungen über die Erfüllung der Steuerpflichten sowie ein Führungszeugnis aus dem Herkunftsland.

UNBEFRISTETE AUFENTHALTSERLAUBNIS

Ein Ausländer, der in Polen ohne Unterbrechung auf Grundlage von Visa oder befristeten Aufenthaltserlaubnissen mindestens fünf Jahre gelebt hat, kann bei dem für ihn je nach Wohnort zuständigen Woiwoden die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis beantragen (Karte für den ständigen Aufenthalt). Im Rahmen einer Familienzusammenführung kann ein Ausländer einen ähnlichen Antrag schon nach drei Jahren ununterbrochenen Wohnens in Polen stellen. Er muss folgende Punkte erfüllen: Er muss nachweisen, dass dauerhafte familiäre bzw. wirtschaftliche Beziehungen mit dem Land bestehen. Er muss über eine Wohnung und Unterhalt verfügen. Das bedeutet, er muss dem Organ, das die Erlaubnis erteilt, nachweisen, dass er ein eigenes Einkommen und Vermögen hat, um für sich und die Mitglieder seiner Familie, für die er unterhaltspflichtig ist, den Unterhalt und die medizinische Behandlung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu gewährleisten. Ferner muss er die Wohnung angeben, in der er sich in Polen aufhalten will, und dazu Dokumente vorlegen, die sein Wohnrecht nachweisen (z. B. Kauf- oder Mietvertrag, Mitgliedschaftsvertrag in einer Wohnungsgesellschaft).

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist zeitlich unbegrenzt. Sie wird auch jedem in Polen geborenen Kinde des Ausländers erteilt, wenn dieser eine gültige unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Polen besitzt.

Ein Ausländer, der die Karte für den ständigen Aufenthalt (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) beantragt, muss dem Antrag folgendes beifügen: vier Passbilder, Meldebescheinigung, Nachweise über einen ununterbrochenen mindestens fünfjährigen Aufenthalt in Polen, Nachweise über Ausbildung und berufliche Qualifikation, Lebenslauf sowie Nachweise über den Besitz von Einkommensquellen bzw. eigenen Mitteln für Wohnung und Unterhalt.

FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG

Wenn Ausländer, die seit mindestens drei Jahren in Polen wohnen und die Karte für den ständigen oder befristeten Aufenthalt besitzen, eine befristete Aufenthaltserlaubnis für ihren Ehepartner (die Ehe muss auf Grundlage des polnischen Rechts anerkannt sein), oder für ihr leibliches oder adoptiertes, minderjähriges, unverheiratetes Kind beantragen, dann ist es sehr wahrscheinlich, dass sie diese Erlaubnis bekommen. Ferner müssen sie belegen, dass die einreisenden Familienmitglieder krankenversichert sind. Die Antragsteller haben auch nachzuweisen, dass sie eine Wohnung besitzen und materiell ausreichend ausgestattet sind, um die Familie so zu versorgen, dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Genehmigung für den Aufenthalt mit Familie ist bis zwölf Monate nach ihrer Ausstellung gültig. Wenn die Familie auf Antrag eines Besitzers einer Karte für den ständigen Aufenthalt nach Polen einreist, dann verlängert sich mit dem Überschreiten der Grenze ihre maximale Aufenthaltsdauer auf die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers. Wenn der Antragsteller die Karte für den ständigen Aufenthalt in Polen besitzt, verlängert sich die Aufenthaltserlaubnis der Familie auf zwei Jahre.

Dem Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sind folgende Dokumente beizufügen: Abschrift der Heiratsurkunde, Abschrift der Geburtsurkunde des Kindes, ein rechtskräftiges Gerichtsgutachten über die Adoption des Kindes und die Erteilung der Sorgepflicht sowie Dokumente, die bestätigen, dass man eine Einkommensquelle besitzt (z. B. Arbeitsvertrag) oder eigene materielle Mittel (z. B. Kontoauszug) sowie angemessene Wohnbedingungen (z. B. Mietvertrag).

BESCHÄFTIGUNG VON AUSLÄNDERN

Wenn ein Ausländer in Polen eine Arbeit oder eine andere Erwerbstätigkeit aufnehmen will, muss er zunächst in Polen einen Arbeitgeber finden, der sich damit einverstanden erklärt, bei dem für seinen Unternehmenssitz zuständigen Woiwoden eine Arbeitsgenehmigung zu beanschengen tragen.

Der Ausländer kann diese Genehmigung erhalten, wenn es für die Stelle, für die er sich bewirbt, keine Kandidaten polnischer Staatsbürgerschaft gibt. Achtung! Seit Polens Eintritt in die Europäischen Union sind folgende Personen von der Pflicht, eine Arbeitsgenehmigung zu besitzen, befreit:

  • Bürger aus anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union und
  • Familienmitglieder von EU-Bürgern, die in Polen eine wirtschaftliche Tätigkeit oder Erwerbstätigkeit ausüben.

Für alle anderen Ausländer werden die allgemeinen Regelungen für die Aufnahme einer Arbeit gelten. Die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung gliedert sich meist in drei Etappen. Eine Person, die sich um ein Arbeitsvisum oder eine Aufenthaltskarte für Polen bewirbt, braucht von dem Woiwoden eine Zusage, der für den Firmensitz des zukünftigen Arbeitgebers zuständig ist. Für diese so genannte Promesse muss der Arbeitgeber den Antrag stellen. Hat jedoch der Ausländer bereits ein Arbeitsvisum oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis für Polen, kann sich der Arbeitgeber die Beantragung der Zusage sparen.

In der dem Arbeitgeber ausgehändigten Zusage bestimmt der Woiwode die Bedingungen, unter denen ein Ausländer eine Arbeitsgenehmigung erhalten kann. Erst auf Grundlage dieser Zusage kann der Ausländer eine Aufenthaltskarte mit Arbeitsgenehmigung erhalten. Das polnische Gesetz sieht auch die Möglichkeit vor, unabhängig von der Lage auf dem Arbeitsmarkt eine Zusage und eine Arbeitsgenehmigung zu erteilen, was die Chancen der Kandidaten, dass sie ihre Arbeit aufnehmen können, erheblich erhöht. Von dieser Gelegenheit können folgende

Personen Gebrauch machen:

  • Personen, die dazu berechtigt sind, in Polen ausländische Unternehmen zu repräsentieren, die hier Filialen oder Vertretungen haben;
  • Familienangehörige von Mitarbeitern diplomatischer Vertretungen in Polen oder Mitarbeiter, die in Polen im Rahmen internationaler Abkommen arbeiten;
  • Private Hausdienste bei Mitarbeitern diplomatischer Vertretungen in Polen oder Mitarbeitern internationaler Organisationen sowie
  • Ärzte und Zahnärzte, die ihre gesetzlich vorgeschriebene Berufspraxis absolvieren, wenn es sich dabei um Absolventen polnischer medizinischer Hochschulen handelt.

Es gibt eine ziemlich große Gruppe von Ausländern, die in Polen arbeiten können, ohne unbedingt eine amtliche Genehmigung zu besitzen. Dazu gehören:

  • akkreditierte Korrespondenten von Presse, Radio und Fernsehen sowie Fotografen und Mitarbeiter in Kamerateams, die ihre Tätigkeit für Korrespondentenbüros ausländischer Massenmedien ausführen;
  • Künstler: Schauspieler, Dirigenten, Instrumentalisten, Sänger, Tänzer und Pantomimen, wenn sie im Kalenderjahr nicht länger als 30 Tage in Polen arbeiten;
  • Vollzeitstudenten, die an polnischen Hochschulen studieren und in den Semesterferien nicht länger als drei Monate arbeiten;
  • Personen, die gelegentlich Gastvorlesungen oder Referate halten bzw. andere Dinge von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert präsentieren;
  • Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder, die dauerhaft im Ausland wohnen und ihre Funktionen in Polen pro Kalenderjahr nicht länger als 30 Tage ausüben;
  • Geistliche;
  • delegierte Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr nicht länger als drei Monate in Polen tätig sind, um Schulungen durchzuführen, Messestände aufzubauen, Konservierungsarbeiten zu leisten und um bestellte Maschinen und Einrichtungen abzuholen sowie
  • Soldaten und Zivilangestellte von NATO-Strukturen in Polen. Ausländer, die in Polen eine Beschäftigung aufnehmen, dürfen unter den in ihren Arbeitsgenehmigungen festgeschriebenen Bedingungen arbeiten. Wenn sie jedoch keine Arbeitsgenehmigung brauchen, können sie unter beliebigen Bedingungen tätig sein. Als Arbeitnehmer, die in Polen beschäftigt sind, unterliegen sie dem polnischen Arbeitsrecht. Sie dürfen demnach wie polnische Staatsbürger Einkünfte aus zivilrechtlichen Verträgen erzielen, wie Auftragsvertrag, Werksvertrag oder Werksvertrag mit Übertragung der Autorenrechte.

Derzeit haben sie jedoch nicht solche Arbeitnehmerrechte wie zum Beispiel das Recht auf Urlaub oder einen 8-Stunden-Tag. Bei Auftragsverträgen haben sie das Recht auf Renten- und Krankenversicherung ähnlich wie festangestellte Arbeitnehmer.

Ein Ausländer, der illegal in Polen arbeitet und nicht die geforderte Genehmigung hat, muss mit ernsten Konsequenzen rechen. Nach Bekanntwerden eines solchen Sachverhalts muss er sofort das Land verlassen.

Wenn er diese Anweisung nicht freiwillig wie vorgeschrieben und rechtzeitig befolgt, wird er unverzüglich und auf seine Kosten (oder auf Kosten der Person, die ihn eingeladen hat) aus dem Land gebracht. Die Entscheidung über die Pflicht, aus Polen auszureisen, bzw. die rechtskräftige Ausweisung lassen das zuvor erteilte Visum und sogar eine befristete Aufenthaltserlaubnis automatisch ungültig werden. Von ausgewiesenen Personen werden die Fingerabdrücke und ein Lichtbild in einem staatlichen Register erfasst. Ausländer, die zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sind, haben es später viel schwerer, ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis für Polen zu bekommen.


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