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Judikative
 Die unabhängige Rechtsprechung üben die Gerichte unter Leitung des Obersten Gerichts gemeinsam mit dem unabhängigen Staatsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof aus.
Oberstes Gericht
Es beaufsichtigt die Tätigkeit folgender Gerichte:
· Ordentliche Gerichte: Kreis-, Woiwodschafts- und Berufungsgerichte. Sie befassen sich mit Angelegenheiten im Zivil-, Straf-, Familien- und Arbeitsrecht.
· Militärgerichte: Garnisons- und Kreisgerichte. In ihren Bereich fallen Straftaten, die von Soldaten während ihres aktiven Dienstes, von zivilen Mitarbeitern in militärischen Einheiten und Kriegsgefangenen verübt wurden.
· Verwaltungsgerichte: sie sind ein gesondertes System von Gerichten, die beurteilen, ob die von Verwaltungsorganen getroffenen Beschlüsse mit dem Gesetz konform sind. Das betrifft auch Prozesse zwischen juristischen Personen oder Bürgern und Verwaltungsorganen.
Das Oberste Gericht ist Berufungsgericht für Gerichte der ersten oder zweiten Instanz, zur so genannten Kassation. Es fasst auch Beschlüsse, deren Ziel die Klärung gegebener Rechtsvorschriften und die Entscheidung über Zweifelsfragen ist.
Die Richter des Obersten Gerichts ernennt der Präsident auf unbefristete Zeit. Dies erfolgt auf Antrag des Landesrates für Gerichtswesen. Unter den Kandidaten, die für die Generalversammlung der Richter des Obersten Gerichts vorgeschlagen sind, wählt der Präsident den ersten Vorsitzenden des Obersten Gerichts. Die Amtszeit beträgt höchstens sechs Jahre. Auf Antrag des Präsidenten kann dieser vom Sejm abberufen werden.
Verfassungsgerichtshof
Das Verfassungsgerichtshof ist ein Gerichtsorgan, das im Streitfall klären soll, ob staatliche Organe verfassungsgemäß gehandelt haben. Hier wird hauptsächlich die Verfassungsmäßigkeit des Rechts kontrolliert. Der Verfassungsgerichtshof beurteilt die Vereinbarkeit der Gesetze und internationalen Vereinbarungen mit der Verfassung. Darunter fallen auch ratifizierte Verträge. Er urteilt auch über Kompetenzstreitigkeiten zwischen in der Verfassung verankerten Bundesorganen sowie über die Vereinbarkeit der Ziele und Tätigkeit politischer Parteien mit der Verfassung. Und schließlich urteilt er auch über Verfassungsklagen.
Die 15 Richter, aus denen sich der Verfassungsgerichtshof zusammensetzt, werden vom Sejm für neun Jahre gewählt. Sie sind völlig unabhängig, womit der Verfassungsgerichtshof eine der formellen Garantien für die Rechtssicherheit im Lande darstellt.
Staatsgerichtshof
Vor den Staatsgerichtshof können laut Grundgesetz die höchsten Würdeträger im Land infolge von Verstößen gegen die Verfassung, gegen ein Gesetz oder wegen Begehung einer Straftat berufen werden. Hierzu sind u.a. der polnische Präsident, die Regierungsmitglieder, der Präsident der Obersten Kontrollkammer, der Präsident der Polnischen Nationalbank (NBP) und die Leiter zentraler Behörden zu zählen.
Der Staatsgerichtshof kann Urteile fällen, die z.B. Amtsenthebung, Verbot einer Leitungsfunktion, Verlust des aktiven und des passiven Wahlrechts sowie die Aberkennung von Orden, Auszeichnungen und Ehrentiteln betreffen. Bei einer Straftat darf er durch das Strafrecht vorgesehene Urteile fällen.
Die Zusammensetzung des Staatsgerichtshofs wird auf der ersten Sitzung des Sejm für die Wahlperiode des Sejms festgelegt. Der Erste Präsident des Obersten Gerichts ist von Amts wegen Vorsitzender des Staatsgerichtshofs. Seine zwei Stellvertreter und die 16 Mitglieder dürfen weder Abgeordnete noch Senatoren sein. Sie müssen die polnische Staatsbürgerschaft haben und dürfen nicht vorbestraft sein. Sie müssen auch über alle bürgerlichen Rechte verfügen und dürfen nicht in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt sein.


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