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Präsident
Die Rechte und Pflichten des Präsidenten sind in der Verfassung vom April 1997 festgeschrieben. Laut Grundgesetz ist er Staatsoberhaupt, oberster Repräsentant des Landes und Garant für die kontinuierliche Handlungsfähigkeit der Staatsgewalt. Dies bedeutet, dass er an der Spitze der Exekutive steht, Polens Interessen im Ausland vertritt, über die Einhaltung der Verfassung und über die innere Sicherheit wacht.
Der Präsident legt den Zeitpunkt für die Parlamentswahlen fest. In besonderen Fällen darf er das Parlament vorzeitig auflösen. Er kann bei Angelegenheiten, die für den Staat wichtig sind und die die Entscheidung aller Bürger erfordern, einen Volksentscheid anordnen. Dies betraf in Vergangenheit z. B. die Abstimmung über Polens EU-Beitritt.
Der Präsident kann – unabhängig vom Parlament – den Ministerpräsidenten benennen. In der Praxis zieht er iedoch in Betracht, ob der Kandidat für dieses Amt über eine ausreichende parlamentarische Mehrheit verfügt.
Der Präsident nimmt direkten Einfluss auf die Gesetzgebung, wenn er von seinem Vetorecht Gebrauch macht. Der Sejm kann sein Veto zwar ablehnen, benötigt hierfür aber drei Fünftel aller Stimmen, wobei mindestens die Hälfte der Abgeordneten (230) abstimmen muss. Bevor er ein Gesetz unterschreibt, kann er sich auch an das Verfassungsgericht wenden, damit dieses prüft, ob das Gesetz im Einklang mit dem Grundgesetz steht. Das hat in der Praxis einen entscheidenden Einfluss auf das Gesetzgebungsverfahren.
Der Präsident kann als oberster Vertreter des polnischen Staates internationale Verträge ratifizieren und kündigen, Botschafter ernennen und abberufen sowie Akkreditierungen für ausländische Diplomaten aussprechen. Er entscheidet auch über die Verleihung von Auszeichnungen und staatlichen Verdienstorden. Ferner hat er das Gnadenrecht, d. h. er kann rechtskräftig verhängte Strafen aufheben. Im Allgemeinen berät der Präsident solche Entscheidungen mit dem Justizminister.
Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, er ernennt den Chef des Generalstabs und die Befehlshaber aller militärischen Truppengattungen. Im Verteidigungsfall ernennt er den Oberbefehlshaber der Streitkräfte und kann die allgemeine Mobilmachung anordnen.
Er erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Präsidialamt, dem Büro für Nationale Sicherheit und seiner Beratergruppe.

www.prezydent.pl


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