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GRÜNE KARTE

Ausländer, welche die polnische Grenze mit einem Kfz überschreiten, das in einem Land außerhalb der EU registriert ist, sind verpflichtet, für die Dauer ihres Aufenthalts eine Haftpflichtversicherung zu erwerben, die in der Umgangssprache „Grüne Karte“ genannt wird. Polen ist Unterzeichner des international weit verbreiteten Grüne-Karte-Systems. Am besten kauft man sie in seinem Heimatland, weil sie dort bedeutend billiger als an der Grenze ist.

Die Police der "Grünen Karte" bietet dem Halter bzw. Besitzer des Fahrzeugs eine Haftpflichtversicherung, falls er beim Fahren Dritten Schaden zufügen sollte. Die Versicherung garantiert, dass ein eventueller Schaden nicht durch den Verursacher getragen werden muss. Die Versicherung zahlt in diesem Falle dem Geschädigten eine Entschädigung.

ARBEITNEHMERVERSICHERUNG

Für Ausländer, die in Polen beschäftigt sind, gilt das Gesetz vom 13. Oktober 1998 über das Sozialversicherungssystem. Es enthält den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Versicherten unabhängig von ihrer Herkunft. Das heißt, dass für alle Arbeitnehmer, die in Polen aufgrund eines Arbeitsvertrages angestellt sind, die gleichen Bedingungen gelten, wie sie das System der obligatorischen Sozialversicherung umfasst. Unter diese Versicherung fallen folglich alle (aufgrund eines Arbeitsvertrages bzw. Auftragsvertrages) festangestellten Personen, und zwar unabhängig von ihrer Herkunft. Übrigens müssen in Polen von Einkommen aus Werksverträgen keine Versicherungsbeiträge gezahlt werden.

Die Pflichtbeiträge der Sozialversicherung setzen sich aus vier Elementen zusammen: für die Alters- und die Erwerbsunfähigkeitsrente sowie für die Kranken- und die Unfallversicherung. Gemäß der 1999 in Polen durchgeführten Rentenreform werden die Rentenbeiträge jedes Versicherten jeweils auf einem individuellen Konto gesammelt, von dem später die Rente ausgezahlt wird. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird bei teilweiser oder vollständiger Invalidisierung und einer damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Wer seine Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung entrichtet, hat im Krankheitsfall Anspruch auf 80% seines Gehaltes. Aus den Krankenversicherungsbeiträgen werden ebenso Mutterschafts- und Erziehungsgeld gezahlt. Ein Teil der Unfallversicherungsbeiträge wird für den Fall erhoben, dass Arbeitsunfälle oder langwierige Berufskrankheiten auftreten.

Laut Gesetz muss der Arbeitgeber alle Beschäftigten der Sozialversicherung (ZUS) melden. Ferner ist er verpflichtet, für den Beschäftigten Sozialbeiträge zu entrichten, und zwar vom ersten Arbeitstag bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis aufgehoben wird.

Versicherte, für die in Polen Altersversicherungsbeiträge abgeführt wurden, bekommen aus dem polnischen Staatshaushalt eine Rente gezahlt. Das garantieren zweiseitige Verträge mit den betreffenden Herkunftsländern.

Wie hoch die Rente ist, hängt davon ab, wie lange sie in Polen gearbeitet haben und wie hoch ihre Gehälter gewesen sind.

Wichtig! Seit Polens Eintritt in die Europäische Union unterliegt das polnische Renten- und Sozialversicherungssystem den Regelungen, nach denen das Sozialversicherungssystemen der anderen EU-Mitgliedsstaaten koordiniert wird. Das bedeutet unter anderem, dass über die Auszahlung von Sozialleistungen vor allem das Land entscheidet, in welchem der betreffende Arbeitnehmer Beiträge gezahlt hat. Die Rente und andere Leistungen werden gemäß den Gesetzen des Landes gezahlt, in dem er am längsten gearbeitet hat, und zwar unabhängig von seinem aktuellen Wohnort.

KRANKENVERSICHERUNG

Die Gesundheitsfürsorge in Polen stützt sich derzeit auf den zentralen, staatlichen Nationalen Gesundheitsfonds (NFZ), der für die Gesundheitsvorsorge bestimmt ist. Die Krankenversicherung gehört zu den Sozialbeiträgen, die jeder Festangestellte zahlen muss, ganz gleich, ob er auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt ist oder seine Arbeit aufgrund eines Auftragsvertrages ausführt. Das betrifft auch die in Polen beschäftigten Ausländer. Ähnlich wie bei den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung werden die Krankenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber abgeführt. Die im NFZ Versicherten haben nach gesetzlich festgelegten Grundsätzen das Recht auf Leistungen zur Gesundheitspflege, zur Vorbeugung von Krankheiten und Verletzungen, zur Früherkennung von Krankheiten sowie auf Leistungen im Zusammenhang mit Behinderungen (Vorbeugung, Versorgung und Pflege).

In Polen beschäftigten Ausländern wird fast die gesamte Palette medizinischer Leistungen geboten, einschließlich Spezialbehandlungen im Krankenhaus, Operationen und Aufenthalte in Sanatorien. Im Rahmen der Versicherung sind auch die Fahrten von Rettungswagen abgedeckt.

Es gibt also Ausländer, die im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung in Polen aufgrund eines Arbeits- oder Auftragsvertrages Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen und dafür die Dienstleistungen des staatlichen Gesundheitswesens beanspruchen können. Es existiert aber auch eine Gruppe von Ausländern, die das Recht haben, auf eigenen Antrag in eine beliebige andere Krankenversicherung einzutreten.

  • Ausländer haben das Recht, Versicherte im Nationalen Gesundheitsfonds zu werden, wenn sie sich in Polen auf folgender Grundlage aufhalten:
  • Arbeitsvisum
  • unbefristete Aufenthaltserlaubnis
  • befristete Aufenthaltserlaubnis
  • Flüchtlingsstatus (Er wird auch von der Republik Polen erteilt und gewährt den zeitweiligen Schutz auf polnischem Territorium.)

Andere Personen, die sich freiwillig versichern können:

  • Studenten und Doktoranten, wenn sie in Polen studieren,
  • Hochschulabgänger, die in Polen ihr Pflichtpraktikum absolvieren,
  • Ordensmitglieder und Alumnen höherer geistlicher oder theologischer Seminare, Postulanten, Novizen und Junioren von Orden sowie andere ihnen entsprechende Personen, die sich in Polen aufhalten, und zwar aufgrund eines Visums, einer unbefristeten oder befristeten Aufenthaltserlaubnis.

Einen Krankenversicherungsschutz genießen auch die Familienangehörigen der oben genannten Gruppen, sofern sie sich in Polen aufhalten.

Wenn der Versicherte eine Einrichtung des Gesundheitswesens besuchen will, ist er verpflichtet, seine Versicherungskarte vorzulegen. Für Konsultationen bei Fachärzten in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen braucht er zusätzlich eine Überweisung seines Hausarztes.

Wenn das Leben des Versicherten unmittelbar bedroht ist oder wenn es sich um eine Geburt handelt, dann werden die Leistungen auch ohne die geforderte Überweisung erteilt. Wichtig! Man sollte sich erkundigen, ob die öffentliche Gesundheitseinrichtung, in der man einen Spezialisten aufsuchen möchte, einen Vertrag mit dem NFZ über die Gewährung entsprechender Leistungen abgeschlossen hat.

Seit Polens Eintritt in die Europäische Union haben alle EU-Bürger bei Unfällen Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung nach den gleichen Rechten, wie sie für polnische Staatsbürger gelten. Man sollte sich jedoch vor der Abreise bei seiner Krankenkasse den Auslandkrankenschein E-111 besorgen, der den Zugang zu medizinischen Leistungen garantiert. So will es das Koordinationssystem über den Umfang medizinischer Leistungen, das für alle EU-Länder verbindlich ist.

Neben der staatlichen gibt es in Polen eine private Gesundheitsfürsorge. Besonders in den größten Städten findet man häufig private Arztpraxen aller Fachrichtungen sowie Privatkliniken, in denen Spezialbehandlungen und sogar Operationen durchgeführt werden.

Wichtig! Nicht versicherte Personen können gegen Bezahlung die Dienstleistungen staatlicher medizinischer Einrichtungen in Anspruch nehmen. Das betrifft sowohl einmalige Konsultationen bei Fachärzten als auch Krankenhausbehandlungen. Die Leistungen in staatlichen Einrichtungen sind im Vergleich zu den privaten wesentlich preisgünstiger.


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